Gesetze / Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Post AG
DPAGÜbertrAnO§ 6 Vorbehaltsklausel
Stand: 10.06.2019
Der Vorstand der Deutschen Post AG behält sich vor, die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 DPAGÜbertrAnO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Freiburg, 02.05.2022 – DB 11 K 1312/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.